FDP-Ratsfraktion hinterfragt auch inhaltliche Vorgaben.
Die Stadtverwaltung Bochum arbeitet derzeit an der Auflage einer Gestaltungssatzung für die Bochumer Innenstadt. Für die bisherige Satzung hatte der Stadtrat im März aus juristischen Gründen eine Nichtanwendung beschlossen. "Wir hatten die Gestaltungssatzung bislang nach gründlicher Abwägung und trotz einiger Skepsis, ob wirklich alle Vorgaben notwendig sind, mitgetragen", betont Felix Haltt, Vorsitzender der FDP-Ratsfraktion Bochum. "Die Gestaltungssatzung ist ja das Produkt eines intensiven Diskussionsprozesses mit vielen Beteiligten gewesen. Sie ist auch ein Mittel, um zur Attraktivität der Innenstadt beizutragen und ein qualitätsvolles Stadtbild sicherzustellen."
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nun in einem Verfahren festgestellt, dass die Satzung räumlich zu pauschal sei. Haltt weiter: "Die bisherige Satzung galt für die komplette Innenstadt innerhalb des Rings inklusive der wichtigsten Zugänge. Das war dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu weit gefasst. Individuelle Besonderheiten und Baustile eines Viertels müssten stärker berücksichtigt werden. Ohne Zweifel sind die Begebenheiten am Kortländer andere als im Gerberviertel oder am Dr.-Ruer-Platz. Die Verwaltung hat angekündigt, das Geltungsgebiet der Satzung zu verkleinern. Wir werden uns die neue Abgrenzung genau anschauen. Bislang gab es ja auch mehrere Gestaltungszonen, die dann auch unterschiedliche Vorgaben beinhalteten."
Die FDP-Ratsfraktion hinterfragt aber auch, ob die inhaltlichen Vorgaben angepasst werden müssen. "Es war breiter Konsens, dass schrille Leuchtwerbung und anderer Wildwuchs bei Werbeträgern nicht gewollt ist. Aber ist gleich jeder Kundenstopper kritisch zu sehen? Besonders, wenn neue Geschäfte auf sich aufmerksam machen wollen? Und warum müssen Gastronomen in der Kerninnenstadt bei Möblierung und Schirmen strengere Bedingungen erfüllen als die Gastonomen in Bermuda-Dreieck? Bei Begrenzungen der Außengastronomie wurde ja genau vorgeschrieben, welchen Durchmesser Pflanzengefäße und welche Höhe die Pflanzen haben dürfen. Windschutzwände waren unzulässig, obwohl die bei der windigen Bochumer Innenstadt manchmal sinnvoll erscheinen. Die neue Gestaltungssatzung sollte daher nicht nur räumlich, sondern auch inhaltlich schlanker werden", so Haltt abschließend.